Die EuErbVO hat das Internationale Privatrecht (IPR) fast aller Mitgliedstaaten der Europaischen Union (EU) im Bereich des Erbrechts verdrangt. Anknupfungspunkt ist der gewoehnliche Aufenthalt, abweichend hiervon ist eine Rechtswahl moeglich. Der Autor untersucht die Moeglichkeiten der Unteranknupfung im Mehrrechtsstaat Spanien, in welchem mehrere Erbrechte (gemeinspanisches Recht und die sog. Foralrechte) gelten. Denn nach der EuErbVO ist zunachst das Interlokale Erbrecht (ILR) Spaniens entscheidend. Dieses bietet jedoch oft keine Loesung. Subsidiar ist daher auch in der Unteranknupfung der gewoehnliche Aufenthalt massgeblich. Eine Rechtswahl eines spanischen Teilrechts ist hingegen nicht moeglich. Hat der Erblasser dennoch eine solche "falsche" Rechtswahl getroffen, ist diese wohlwollend auszulegen.